Dem Beschwerdeführer ist hingegen zuzustimmen, soweit er sinngemäss vorbringt, die (betäubungsmittelspezifische) Anamnese sei nicht vollständig erfolgt. So fällt auf, dass die Gutachterinnen den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er seit dem FuD-Vorfall im Jahr 2018 kein THC mehr konsumiert haben will, und seinen Aussagen in Bezug auf den einen Tag vor dem FuD-Ereignis am 22. August 2024 angeblich erfolgten CBD- Konsum nicht näher auf den Grund gingen und ihn einzig hinsichtlich des CBD-Konsums mit seinen unglaubhaften Erklärungsversuchen konfrontierten.