Es wäre Aufgabe der Gutachterinnen gewesen, im Rahmen der Exploration mittels Nachhakens zu den für sie nötigen Informationen zu gelangen, sollte sich gezeigt haben, dass die zu explorierende Person mit ihren Antworten an der Oberfläche bleibt, nur vage Auskunft erteilt oder den Fragen gar ausweicht. Es ist hier somit nicht dem Beschwerdeführer negativ anzulasten, dass eine Diagnosestellung nicht möglich war; entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann ihm keine mangelhafte Kooperationsbereitschaft vorgeworfen werden.