folglos gewesen wäre oder dass er sich in irgendeiner Form der Untersuchung widersetzt hätte. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Argument hinsichtlich des Auskunftsverhaltens, welches sich in der gutachterlichen Beurteilung zu Lasten des Beschwerdeführers auswirkt, als nicht tragfähig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_174/2021 vom 14. Februar 2022, Erw. 2.7). Es wäre Aufgabe der Gutachterinnen gewesen, im Rahmen der Exploration mittels Nachhakens zu den für sie nötigen Informationen zu gelangen, sollte sich gezeigt haben, dass die zu explorierende Person mit ihren Antworten an der Oberfläche bleibt, nur vage Auskunft erteilt oder den Fragen gar ausweicht.