Im Gutachten des B._____ wird allerdings nicht konkret ausgeführt, inwiefern das Antwortverhalten des Beschwerdeführers eine Diagnosestellung verunmöglicht hätte. Der Beschwerdeführer wird zwar im Rapport – also im zwischenmenschlichen Kontakt – als "oberflächlich, wenig konkret bis ausweichend" beschrieben (Gutachten des B._____, S. 6). An anderer Stelle wird ihm aber attestiert, kooperativ gewesen zu sein (Gutachten des B._____, S. 5). Diesen Widerspruch lösen die Gutachterinnen in Bezug auf das aus ihrer Sicht offenbar mangelhafte Auskunftsverhalten nicht auf.