SVG], N. 48 zu Art. 16d SVG). Im Rahmen der verkehrsmedizinischen Begutachtung ist im Falle der Verneinung der Fahreignung entsprechend darzulegen, weshalb die betroffene Person nicht ausreichend zwischen ihrem Drogen- bzw. Alkoholkonsum und einem verantwortungsvollen Verhalten im Strassenverkehr zu differenzieren vermag bzw. weshalb die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (vgl. vorne Erw. 2.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.372 vom 22. Februar 2023, Erw. II/5.3.1 m.w.H.).