BRUNO LINIGER, Zur "neuen" Linie des Schweizerischen Bundesgerichts betreffend Beurteilung von verkehrsmedizinischen Fahreignungsgutachten bei Alkoholfällen mit Ethylglucuronid-Haaranalysen, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2011 [nachfolgend: Jahrbuch 2011], S. 40). Somit kann der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht weder aus der für die verkehrsmedizinische Begutachtung erstellten Rechnung des B._____, die einen Hinweis auf - 15 - THC enthält (Beschwerdebeilage 12), noch aus der im FinZ-Set der Polizei aufgeführten "Anordnung zur Auswertung des Betäubungsmittelkonsums vom 22. August 2024" (Beschwerdebeilage 26) etwas für sich ableiten.