Zum einen wurde vom Strassenverkehrsamt ausdrücklich eine verkehrsmedizinische Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung angeordnet und dabei keine Beschränkung auf Cannabis vorgenommen. Zum anderen ist es der Gutachterin oder dem Gutachter unbenommen respektive besteht gar eine gutachterliche Sorgfaltspflicht, bei Vorliegen verkehrsrelevanter Auffälligkeiten einen entsprechenden Hinweis im Gutachten anzubringen oder diesen nachzugehen (vgl. MUNIRA HAAG-DAWOUD, Fahreignungsbegutachtung, Indikation und Fragestellung aus verkehrsmedizinischer Sicht, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, S. 38 f.).