3.5.3. Soweit sich der Beschwerdeführer daran stört, dass die Suchtabklärung im Gutachten des B._____ nicht nur Cannabis umfasste, so erweist sich dieser Einwand als unbegründet. Zum einen wurde vom Strassenverkehrsamt ausdrücklich eine verkehrsmedizinische Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung angeordnet und dabei keine Beschränkung auf Cannabis vorgenommen.