Dass im Gutachten des B._____ der mittlere THC-Wert von 3.2 µg/L und nicht der im Strafverfahren angewandte minimale THC-Wert von 2.2 µg/L Erwähnung findet, ist hier in Bezug auf den Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss somit nicht entscheidend. Abgesehen davon ist bei der Überprüfung der Fahreignung im Verfahren des Sicherungsentzugs ohnehin der mittlere und nicht der im Strafverfahren wesentliche minimale THC-Wert massgeblich (vgl. BGE 140 II 334, Erw. 6; 129 II 82, Erw. 4.3).