Die Gutachterinnen hatten allerdings Kenntnis vom forensisch-toxikologischen Analyseergebnis der am 22. August 2024 abgenommenen Blutprobe, wonach THC-Werte von mindestens 2.2 µg/L, maximal 4.2 µg/L sowie ein Mittelwert von 3.2 µg/L festgestellt wurden (Akten Strassenverkehrsamt, act. 53–56). Dementsprechend gingen sie davon aus, dass der Beschwerdeführer am 22. August 2024 unter THC-Einfluss ein Fahrzeug gelenkt hatte, weil der ASTRA-Grenzwert von 1.5 µg/L auch unter Berücksichtigung des Vertrauensbereichs überschritten war.