7. August 2025) – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg vom 16. April 2025. Dieser lag bei Erstellung des Gutachtens des B._____ noch nicht vor und konnte daher nicht als Grundlage für dieses Gutachten dienen. Die Gutachterinnen hatten allerdings Kenntnis vom forensisch-toxikologischen Analyseergebnis der am 22. August 2024 abgenommenen Blutprobe, wonach THC-Werte von mindestens 2.2 µg/L, maximal 4.2 µg/L sowie ein Mittelwert von 3.2 µg/L festgestellt wurden (Akten Strassenverkehrsamt, act. 53–56).