3.5. 3.5.1. Vorliegend steht die Beurteilung des Gutachtens des B._____ im Vordergrund, zumal in medizinischen Fachfragen wie erwähnt nur aus triftigen Gründen von der Expertise einer sachverständigen Person abgewichen werden darf. Mithin ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gutachten des B._____ zu Recht als schlüssig einstufte. 3.5.2. Vorab ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer bezieht sich mehrfach auf den als Folge des Vorfalls vom 22. August 2024 ergangenen – mittlerweile rechtskräftigen (vgl. Eingabe des Strassenverkehrsamts vom - 14 -