Damit die Neubeurteilung positiv ausfalle, müsse der Beschwerdeführer eine lückenlose, mindestens sechsmonatige Cannabisabstinenz mittels Urinkontrollen nachweisen. Zudem sei die Einhaltung eines "sozialen" Alkohol-Trinkver- haltens, d.h. nur gelegentlicher und nicht übermässiger Alkoholkonsum, erforderlich, was im Rahmen einer Neubegutachtung mittels Haaranalyse auf EtG objektiviert werden könne. Schliesslich sei angesichts der Vorgeschichte und bei unzureichendem Problembewusstsein zur Festigung der dauerhaften Abstinenz die Durchführung von monatlichen Beratungsgesprächen bei einer Fachstelle für Sucht indiziert.