Für eine positive verkehrsmedizinische Begutachtung sei dieser Abstinenzzeitraum noch zu kurz, um von einer stabilen Verhaltensänderung ausgehen zu können. Des Weiteren habe der anhand der Blutanalyse festgestellte CDT-Wert mit 1.8 U/l knapp über dem - 13 - Normbereich gelegen und weise damit auf einen übermässigen Alkoholkonsum in den Wochen vor der Blutentnahme am 17. Dezember 2024 hin, obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe, nur selten Alkohol zu konsumieren.