Die beiden vom Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung vorgelegten Testergebnisse zu Urinkontrollen auf Cannabinoide könnten nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, da sie nicht nach den SGRM-Vorgaben erfolgt und zudem als verdünnt anzusehen seien. Der im Rahmen der Begutachtung durchgeführte und negativ ausgefallene Urintest lasse sich mit einer THC-Abstinenz von bis zu vier Wochen vereinbaren. Für eine positive verkehrsmedizinische Begutachtung sei dieser Abstinenzzeitraum noch zu kurz, um von einer stabilen Verhaltensänderung ausgehen zu können.