Auch die Konsumfrequenz (gelegentlich/mehr als gelegentlich) habe nicht abgeklärt werden können. Ein funktioneller Konsum von CBD habe nach Einschätzung des Beschwerdeführers nicht bestanden, allerdings habe er auch angegeben, dass der Konsum zur Entspannung beigetragen habe. Die beiden vom Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung vorgelegten Testergebnisse zu Urinkontrollen auf Cannabinoide könnten nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, da sie nicht nach den SGRM-Vorgaben erfolgt und zudem als verdünnt anzusehen seien.