3.4. Das achtseitige Gutachten des B._____ stützt sich auf die Administrativakten des Strassenverkehrsamts, die Angaben des Beschwerdeführers, die Befunde der verkehrsmedizinischen Untersuchung und die Ergebnisse der Laboruntersuchungen (Urinscreening und Blutlabor) vom 17. Dezember 2024 sowie auf die Resultate zweier extern durchgeführter Urinkontrollen (Akten Strassenverkehrsamt, act. 113 ff.).