Der Sicherungsentzug greife unverhältnismässig in seine Grundrechte ein, ohne dass eine konkrete Gefährdung oder eine Rückfälligkeit vorliege. Es bestehe somit keine Grundlage, um von einer Sucht oder einem Missbrauchsverhalten und damit von einer Verkehrsuntauglichkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG auszugehen. Im Übrigen genüge hier eine Stufe-3-Abklä- rung ohne Auflagen.