nachträgliche Behauptung, es handle sich bei der Begutachtung um eine generelle Suchtabklärung stehe im Widerspruch zur tatsächlichen Untersuchungsanordnung sowie zum Leistungsumfang des Gutachtens. Die freiwillig und SGRM-konform abgegebenen Urinproben sowie die durchgeführte Blutanalyse würden die durchgehende Substanzfreiheit des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum hinweg belegen. Der Sicherungsentzug greife unverhältnismässig in seine Grundrechte ein, ohne dass eine konkrete Gefährdung oder eine Rückfälligkeit vorliege.