3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Gutachten des B._____ enthalte weder die Diagnose einer Sucht noch eines verkehrsrelevanten Substanzmissbrauchs, sondern es komme gar ausdrücklich zum Schluss, dass keine derartigen Diagnosen gestellt werden könnten. Zudem hätten keine vollständige Anamnese und umfassende toxikologische Analyse stattgefunden. Das Gutachten des B._____ sei methodisch mangelhaft und entspreche nicht den Standards der SGRM. Der gemessene THC-Wert bewege sich ausserdem im unteren Bereich des Vertrauensintervalls und sei durch den Konsum legaler CBD-Produkte nachvollziehbar erklärt. Die - 11 -