3. 3.1. Der vom Strassenverkehrsamt am 14. Januar 2025 gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete definitive Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, verknüpft mit Bedingungen für die Wiedererteilung, stützt sich hauptsächlich auf das Gutachten des B._____, welches von der Vorinstanz als schlüssig und damit als taugliche Grundlage für die Anordnung der streitigen Massnahmen qualifiziert wurde.