Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkohol- bzw. Drogenabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt, können demnach vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (BGE 127 II 122, Erw. 3c m.w.H.; 129 II 82, Erw. 4.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_168/2025 vom 15. Oktober 2025, Erw. 4.1 m.w.H.; 6A.65/2002 vom 27. November 2002, Erw. 5.1 m.w.H.). Ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum erlaubt für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Von Bedeutung