zung bei körperlicher, geistiger oder charakterlicher Unfähigkeit einer Fahrzeuglenkerin oder eines Fahrzeuglenkers verfügt und dient damit unmittelbar der Sicherheit im Strassenverkehr (vgl. BGE 141 II 220, Erw. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013, Erw. 2.1). Sicherungsentzüge sind dort anzuordnen, wo an der Verkehrstauglichkeit einer motorfahrzeugführenden Person berechtigte Zweifel bestehen. Trifft diese Voraussetzung zu, so würde eine weitere Zulassung zum Verkehr die Verkehrssicherheit gefährden.