Fraglich ist, ob dazu auch jene Bedingungen zählen, die das Strassenverkehrsamt nicht im Dispositiv angeordnet, sondern lediglich in der Begründung der Verfügung mit Verweis auf das Gutachten des B._____ vor einer Neubeurteilung der Fahreignung vorausgesetzt hat, namentlich das Einhalten und der Nachweis einer Betäubungsmittelabstinenz und eines sozialverträglichen Alkoholkonsumverhaltens sowie das Absolvieren einer Suchtberatung. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann diese Frage offengelassen werden.