II. 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden der vom Strassenverkehrsamt gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) angeordnete und von der Vorinstanz bestätigte definitive Sicherungsentzug des Führerausweises sowie die Bedingungen für dessen Wiedererteilung. Fraglich ist, ob dazu auch jene Bedingungen zählen, die das Strassenverkehrsamt nicht im Dispositiv angeordnet, sondern lediglich in der Begründung der Verfügung mit Verweis auf das Gutachten des B.____