9. Nachdem im vorliegenden Verfahren auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abzustellen ist (vgl. BGE 136 II 165, Erw. 5.2; 135 II 369, Erw. 3.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.193 vom 29. September 2020, Erw. I/7 m.w.H.), sind hier grundsätzlich auch die erst nach dem angefochtenen Entscheid erstellten Dokumente, namentlich der rechtskräftige Strafbefehl vom 16. April 2025 sowie das verkehrsmedizinische Gutachten des C._____ vom 30. August 2025, zu berücksichtigen, sofern sie sich als relevant erweisen sollten.