6. Auch in seiner Eingabe vom 27. August 2025 stellt der Beschwerdeführer einen Antrag, der als Feststellungsbegehren zu beurteilen ist. Wie erwähnt, sind Feststellungsbegehren subsidiärer Natur. Ob das Gutachten des B._____, welches Grundlage des Sicherungsentzugs bildet, im Einklang mit den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) steht und damit schlüssig ist, tangiert die materielle Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 1). Dies gilt auch für das Gutachten des C._____, soweit es vom Verfahrensgegenstand erfasst wird. Auf den entsprechenden Feststellungsantrag ist somit nicht einzutreten.