Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht zuständig (vgl. § 11 des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 [HG; SAR 150.200]; § 60 Abs. 1 lit. c VRPG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.319 vom 5. März 2024, Erw. I/3). 5. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Eingabe vom 13. August 2025 mehrere Anträge, die im Zusammenhang mit Dispositiv-Ziffer 5 des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. April 2025 stehen. Auch diese Anträge erweisen sich als verspätet, weshalb nicht darauf einzutreten ist, soweit sie über die mit Beschwerde vom 18. Juni 2025 gestellten Anträge hinausgehen.