Im Übrigen wird der vom Beschwerdeführer beschriebene Polizeieinsatz weder vom Verfahrensgegenstand erfasst, zumal der Einsatz vom 28. Mai 2025 offensichtlich keinerlei Konnex zum aktuellen Administrativmassnahmeverfahren aufweist (vgl. Beilagen 27–29 zur Eingabe vom 4. Juli 2025), noch ist das Verwaltungsgericht befugt, über dessen Rechtmässigkeit zu befinden oder den involvierten Polizeibehörden in dieser Angelegenheit Anweisungen zu erteilen. Soweit der Beschwerdeführer eine "angemessene Entschädigung für die durch den Polizeieinsatz verursachten Umtriebe, Kosten und psychischen Belastungen" fordert, ist das Verwaltungsgericht dafür im