Infolge Fristablaufs kann auf diese Begehren nicht eingetreten werden, soweit sie über die mit Beschwerde vom 18. Juni 2025 gestellten Anträge hinausgehen. Im Übrigen wird der vom Beschwerdeführer beschriebene Polizeieinsatz weder vom Verfahrensgegenstand erfasst, zumal der Einsatz vom 28. Mai 2025 offensichtlich keinerlei Konnex zum aktuellen Administrativmassnahmeverfahren aufweist (vgl. Beilagen 27–29 zur Eingabe vom 4. Juli 2025), noch ist das Verwaltungsgericht befugt, über dessen Rechtmässigkeit zu befinden oder den involvierten Polizeibehörden in dieser Angelegenheit Anweisungen zu erteilen.