4. Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist stellte der Beschwerdeführer ergänzende Anträge. Infolge Fristablaufs kann auf diese Begehren nicht eingetreten werden, soweit sie über die mit Beschwerde vom 18. Juni 2025 gestellten Anträge hinausgehen.