Ein derartiger Antrag erweist sich diesfalls jedoch als obsolet, weil mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts einherginge und damit allfälligen anderweitigen, nicht im Dispositiv, sondern nur in der Begründung der Verfügung des Strassenverkehrsamts aufgeführten "Wiedererteilungsbedingungen" die Grundlage entzogen würde. Ohne die verkehrsmedizinische Begutachtung als Wiedererteilungsbedingung wären auch die gemäss Begründung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vor einer (verkehrsmedizinischen) Neubeurteilung zu erfüllenden Bedingungen (Einhaltung/Nachweis