3. Was Beschwerdeantrag Ziff. 3 betrifft, so kann dieser nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer für den Fall der Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Feststellung beantragt, dass keine zusätzlichen, nicht im Dispositiv enthaltenen Wiedererteilungsbedingungen bestehen. Ein derartiger Antrag erweist sich diesfalls jedoch als obsolet, weil mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts einherginge und damit allfälligen anderweitigen, nicht im Dispositiv, sondern nur in der Begründung der Verfügung des Strassenverkehrsamts aufgeführten "Wiedererteilungsbedingungen" die Grundlage entzogen würde.