Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, welchen praktischen Nutzen der Beschwerdeführer – neben der beantragten Aufhebung des angefochtenen Entscheids – aus dieser Feststellung ziehen könnte. Auf das Feststellungsbegehren ist somit in Ermangelung eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten.