2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei "festzustellen, dass [...] kein Ausschluss der Fahreignung im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG vorliegt" (siehe Beschwerdeantrag Ziff. 2). Hierbei handelt es sich um ein Feststellungsbegehren, das gegenüber einem Gestaltungsbegehren subsidiär ist (vgl. statt vieler: BGE 137 II 199, Erw. 6.5; 135 III 378, Erw. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_109/2021 vom 28. Juni 2021, Erw. 1.2). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, welchen praktischen Nutzen der Beschwerdeführer – neben der beantragten Aufhebung des angefochtenen Entscheids – aus dieser Feststellung ziehen könnte.