9. Am 3. September 2025 übermittelte das Strassenverkehrsamt dem Verwaltungsgericht das mittlerweile vom C._____ erstellte verkehrsmedizinische Gutachten vom 30. August 2025 (nachfolgend: Gutachten des C._____), welches die Fahreignung des Beschwerdeführers ebenfalls verneint, und nahm kurz dazu Stellung. 10. Mit Eingabe vom 9. September 2025 äusserte sich der Beschwerdeführer zum verkehrsmedizinischen Gutachten vom 30. August 2025 sowie zur Stellungnahme des Strassenverkehrsamts vom 3. September 2025.