2. Am 30. Juni 2025 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Ebenso ging der angeforderte Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) zu den Administrativmassnahmen ein. 3. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 ersuchte das Strassenverkehrsamt um vorübergehende Zustellung der Akten, da sich der Beschwerdeführer für eine Begutachtung angemeldet habe. Auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde stillschweigend verzichtet.