4. Eventualiter sei – sofern das Gericht eine solche überhaupt als erforderlich erachtet – eine verkehrsmedizinische Abklärung der Stufe 3 gemäss den geltenden Richtlinien von SGRM und ASTRA ohne vorgängige Abstinenznachweise oder andere Zusatzauflagen durchzuführen. Der Führerausweis sei bis zum Vorliegen eines entsprechenden Gutachtens provisorisch wieder zu erteilen. 5. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.