2. Es sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer kein Ausschluss der Fahreignung im Sinne von Art. 16d Abs.1 lit. b SVG vorliegt, insbesondere mangels festgestellter Sucht oder Missbrauchsdiagnose. 3. Es sei aufzuheben, dass dem Beschwerdeführer jegliche zusätzlichen Bedingungen auferlegt werden, die nicht im Dispositiv der Verfügung vom 14. Januar 2025 enthalten sind, insbesondere Urinproben, Haaranalysen oder Suchtberatung.