1. Der mit Ziff. 1 und 2 der Verfügung vom 14.01.2025 angeordnete Führerausweisentzug samt den Bedingungen zur Wiedererteilung seien mit sofortiger Wirkung aufzuheben; 2. der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. 2. Am 10. April 2025 entschied das DVI wie folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.