3. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 entzog das Strassenverkehrsamt A._____ den Führerausweis gestützt auf das Gutachten des B._____ ab sofort und auf unbestimmte Zeit und machte dessen Wiedererteilung von einem die Fahreignung bejahenden verkehrsmedizinischen Gutachten hinsichtlich Suchterkrankung abhängig, wobei es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog. In der Begründung wies es zudem da- -3-