vorsorglichen Sicherungsentzug auf und bestätigte die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Akten Strassenverkehrsamt, act. 97–104). 2. Am 30. Dezember 2024 lag das verkehrsmedizinische Gutachten des Instituts B._____ (nachfolgend: Gutachten des B._____) vor. Darin wurde die Fahreignung von A._____ "zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht befürwortet".