Formalismus ausserordentlich begrüssen". In der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 2. September 2025 wurde der Rechtsvertreter, soweit er "querulatorisch anmutenden überspitzten Formalismus" erwähnt habe, ausdrücklich auf den prozessualen Anstand und die Folgen bei dessen Verletzung hingewiesen (§ 25 VRPG). Als praktizierender Anwalt sollte der Rechtsvertreter wissen, was sich vor Gericht geziemt und von ungebührlichen Äusserungen absehen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung ist bei seinen Äusserungen noch nicht von einer geradezu "groben" Verletzung des prozessualen Anstands auszugehen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2025.5 vom 25. August 2025, Erw.