5. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG begangen, was vorliegend einen Führerausweisentzug für die Dauer von mindestens zwölf Monaten zur Folge hat (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Der vom Strassenverkehrsamt angeordnete und von der Vorinstanz bestätigte 12-monatige Führerausweisentzug ist somit rechtmässig und die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen.