4. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Nachdem der Führerausweis des Beschwerdeführers bereits wegen einer schweren Widerhandlung bis zum 24. November 2021 entzogen war (vgl. BGE 141 II 220, Erw. 3.3) und er am 9. Juli 2023 eine weitere schwere Widerhandlung begangen hat, ist ihm der Führerausweis gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG obligatorisch für die Dauer von mindestens zwölf Monaten zu entziehen.