Abs. 1 lit. d SVG in objektiver Hinsicht erfüllt. - 14 - Was die subjektive Seite von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG angeht, wusste der Beschwerdeführer sowohl um die angeordneten Massnahmen als auch die rechtlichen Konsequenzen für den Fall des Widerstands (vgl. insbesondere Strafakten, act. 95). Dennoch hat er sich bewusst dafür entschieden, die angeordneten Massnahmen zu verweigern. Somit hat er vorsätzlich bzw. jedenfalls mindestens eventualvorsätzlich gehandelt, was er in diesem Zusammenhang im Übrigen auch gar nicht bestreitet.