d SVG vorausgesetzte Eigenschaft eines Motorfahrzeugführers zu. Des Weiteren ist erstellt, dass er während der später durchgeführten Polizeikontrolle Anzeichen für eine bestehende Alkoholisierung und damit eine möglicherweise fehlende Fahrfähigkeit gezeigt und die von den Strafverfolgungsbehörden angeordneten Massnahmen zur Feststellung einer allfälligen Fahrunfähigkeit verweigert hat. Dementsprechend war es den Strafverfolgungsbehörden nicht möglich, die Frage der Fahrfähigkeit für den betreffenden Zeitpunkt abzuklären (vgl. RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., N. 30 zu Art. 16c SVG). Folglich hat der Beschwerdeführer Art. 16c Abs. 1 lit.