3.2. Nachdem die Administrativbehörde an die Sachverhaltsfeststellungen der Strafbehörde gebunden ist (siehe vorne Erw. 2.4), steht fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2023 ein Fahrzeug gelenkt hat (siehe Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. Juli 2024). Somit kommt ihm ohne Weiteres die in Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG vorausgesetzte Eigenschaft eines Motorfahrzeugführers zu.