WEISSENBERGER, a.a.O., N. 15 zu Art. 91a SVG). In subjektiver Hinsicht ist für die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 146 IV 88, Erw. 1.4.1). Bei der Tathandlung des Widersetzens liegt direkter Vorsatz vor, wenn der Täter weiss, dass gegen ihn eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet wurde, und er ihre Vollstreckung behindert. Hält er eine erfolgte Anordnung bloss für möglich oder wahrscheinlich, kann Eventualvorsatz gegeben sein (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 18 zu Art. 91a SVG).