Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt. Täter im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG kann nur ein Motorfahrzeugführer sein (vgl. auch das strafrechtliche Pendant in Art. 91a Abs. 1 SVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 3 zu Art.